Geschichte von Breitenfeld

 

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Die Ehrengabe (Gemeindechronik) der Gemeinde Breitenfeld an der Rittschein - 

verfasst von Frau Dr. Erika Jarddetzky-Albensberg (07.08.1989).

 

Die Gemeindechronik (Ehrengabe) kann auch gekauft werden.

Schicken Sie uns einfach eine Email, und wir senden die Chronik 

per Nachnahme zu oder kommen Sie im Gemeindeamt vorbei. 

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Chronik

zur Geschichte

 

Auszug aus der "Ehrengabe"

 

Das Dorf Breitenfeld, das schon 1160 als Burgrafensiedlung der Herrschaft Riegersburg erwähnt wird, wechselte also des Öfteren die Besitzer: Von der Herrschaft Riegersburg kam es an die Commende Fürstenfeld, von dort an die Hauptpfarre Riegersburg. Unter der Gallerin kam es zu ständigen Reibereien zwischen der Herrschaft und der Hauptpfarre. Der Verwalter der Riegersburg, Grattenau, wiegelte die Bauern gegen den Hauptpfarrer auf und der Erzpriester in Untersteiermark klagte am 16. Januar 1654 bei der österreichischen Regierung über das verletzte Patronatsrecht des Hauptpfarrers. Die Gallerin bemühte sich nun um das Patronatsrecht über die Hauptpfarre, das die Herrschaft bis jetzt nur alternativ mit dem Landesfürsten besessen hatte, und es wird ihr mit einer kaiserlichen Resolution vorn 16. März 1655 ausschließlich überlassen. Unter dem stubenbergischen (oder starhembergisch-neubergisch) Besitz von 1160 werden auch St. Kind, Söchau, Ruppersdorf und Heidungsgrub (Haide) genannt.

St. Kind (1322 als Sunnechind), steht quer zur Durchgangsstraße, da am rechten Rittscheinufer ein ausrichtender Weg fehlt. Die Straße durch das Rittscheintal bis Walkersdorf, allerdings kein Hauptweg, war zu Beginn der Rodung noch erkennbar.

Neustift entstand wahrscheinlich erst am Ende des 12. Jh. (ebenso Schweinz und Loipersdorf) und ist eine einzeilige Straßendorfanlage. Vom Jahre 1401 gibt es einen Lehnsbrief, womit Rudolf von Walsee seinen Burggrafen auf Riegersburg am Stein mit Grundstücken belehnt. Die Dörfer Weinberg, Unterlembach und Stang werden erst später genannt.

Die gegründeten Dörfer verdankten ihre Entstehung der planmäßigen Anlage durch Großgrundherrschaften. Der Bauer (Hintersasse, Holde), bekam vom Herrn Grund und Boden geliehen, musste ihn bebauen und einen Teil des Ertrages abliefern. Die Abhängigkeit der Bauern, die von der Schaffung der karolingischen Mark bis zur Bauernbefreiung von 1848 dauert, geht zurück auf verschiedene Faktoren: 1. auf die persönliche Unfreiheit, seit dem ausgehenden MA als Leibeigenschaft bezeichnet; 2. auf die Leibe von Grund und Boden. Das den Grundherren gehörige Land teilte sich in zwei Kategorien: Die Dominikalgründe behielt der Herr für sich zurück und bewirtschaftete sie selbst. Es war das der Herrensitz mit Melerhöfen, Feldern, Wiesen, Weiden, Hutweiden, Waldungen, Teichen, Weingärten, Jagd- und Fischgründen, Mühlen, Tavernen und auch Kirchen. Die Holden hatten dort Robot zu leisten und die Verpflichtung, verschiedene Arbeiten auf dem Gut des Grundherren kostenlos zu verrichten.

Die Rustikalgründe wurden an die Bauern zu Zins ausgegeben, es gab das sogenannte "behauste Gut" (Hausgründe), und Überlandgründe, die außerhalb des Dorfes lagen. Die Lehen wurden oft geteilt, aber wegen der Zersplitterung des bäuerlichen Besitzes wurde im 16. Jh. die Realteilung verboten. Für das Leihgut musste der Bauer den Grundzins entrichten, der anfänglich in Naturalien, später in Geld geleistet wurde. Die Schuldigkeiten der Bauern waren in den Urbaren aufgezeichnet.

Der Zeherit, der zehnte Teil von allen Feld- und Gartenfrüchten und allen Viehprodukten, ursprünglich eine kirchliche Abgabe, war eine Holschuld. An bestimmten Tagen kamen die Beauftragten des Grundherren, um ihn abzuholen.

Außerdem hatten die Holden in Weinbaugebieten, deren Gründe meist Überlandgründe waren, Naturalabgaben an Wein zu leisten, die durch ein eigenes Bergrecht festgelegt waren. 1543 wurde das steirische Bergrechtsbüchel eingeführt. Der Ausdruck Bergrecht wurde für den Weingartenbesitz und die zu leistenden Natural- oder Geldabgaben angewendet. Das steirische Weinbergrecht ist ein spezifisch steirisches Gewohnheitsrecht und als solches ein Teil des steirischen Landrechts im Allgemeinen.

Die Wirtshäuser mussten eine Alkoholsteuer bezahlen. Es gab Gewerbebetriebe mit Monopolrechten, z. B, den sog. Tavernenbann: Die Bauern mussten alle ihre Feste in einem der Grundobrigkeit gehörenden Wirtshaus feiern. Für die Benutzung von Brücken und Straßen war Zoll zu zahlen, für den Geleitschutz ein Entgelt zu entrichten. Die Zolleintreiber taten sehr wenig für die Straßen, so dass sich diese in einem oft jämmerlichen Zustand befanden und man lieber auf Nebenwegen sein Ziel erreichte.

Mühlen wurden gegen einen Mühlzins den Untertanen überlassen. In den Wäldern durften die Holden für den Eigenbedarf schlagen; Verkauf war untersagt. Die Jagdrechte für die Untertanen wurden immer mehr eingeschränkt. Fischfang war nur im Rahmen der dominikalen Wirtschaftsbetriebe erlaubt. Schon in der keltischen Zeit, ebenso unter den Römern, wurde in der Steiermark Weinbau betrieben. Wein war Volksgetränk.

Das Jagdrecht war im 17. Jahrhundert, unter den Grundherren so begehrt, dass es deshalb oft zu Prozessen kam.

Im 14. Jh. nahm die Bevölkerung durch Seuchen ab, die Besiedlung ging zurück, viele Dörfer verödeten. Zu Beginn des 16. Jahrhunderts erlebte die Grundherrschaft eine Krise durch die Bauernaufstände. Der Bauernbund von 1515 reichte von der Südsteiermark bis ins mittlere Raabtal. In der Kirche von Gleisdorf fanden Kämpfe statt. Der Feldhauptmann Georg von Herberstein schritt gegen die aufständischen Bauern ein. Abgaben und Dienste wurden gestiegen. Die Steuerlasten während der Türkenkriege waren für die Bauern unerträglich.

Aus der Mitte des 17. Jahrhunderts haben wir Zeugnisse und Urkunden eines Streites überliefert, der zwischen der Herrschaft Riegersburg, dem Riegersburger Hauptpfarrer und den Untertanen des Dorfes Breitenfeld ausgebrochen ist.

Die Bauern beschwerten sich über die unbilligen Roboten, welche sie der Köchin des Pfarrers und ihren Kindern leisten mussten.