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Die Ehrengabe (Gemeindechronik) der
Gemeinde Breitenfeld an der Rittschein - verfasst von Frau Dr. Erika Jarddetzky-Albensberg (07.08.1989). Die Gemeindechronik
(Ehrengabe) kann auch gekauft werden. Schicken Sie uns einfach eine Email, und
wir senden die Chronik per Nachnahme zu oder kommen Sie im
Gemeindeamt vorbei. |
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Chronik |
Auszug
aus der "Ehrengabe"
Das Dorf
Breitenfeld, das schon 1160 als Burgrafensiedlung der
Herrschaft Riegersburg erwähnt wird, wechselte also des Öfteren die Besitzer:
Von der Herrschaft Riegersburg kam es an die Commende
Fürstenfeld, von dort an die Hauptpfarre Riegersburg. Unter der Gallerin kam es zu ständigen Reibereien zwischen der
Herrschaft und der Hauptpfarre. Der Verwalter der Riegersburg, Grattenau, wiegelte die Bauern gegen den Hauptpfarrer auf
und der Erzpriester in Untersteiermark klagte am 16. Januar 1654 bei der
österreichischen Regierung über das verletzte Patronatsrecht des Hauptpfarrers.
Die Gallerin bemühte sich nun um das Patronatsrecht
über die Hauptpfarre, das die Herrschaft bis jetzt nur alternativ mit dem
Landesfürsten besessen hatte, und es wird ihr mit einer kaiserlichen Resolution
vorn 16. März 1655 ausschließlich überlassen. Unter dem stubenbergischen (oder starhembergisch-neubergisch) Besitz von 1160 werden auch
St. Kind, Söchau, Ruppersdorf
und Heidungsgrub (Haide)
genannt.
St. Kind (1322
als Sunnechind), steht quer zur Durchgangsstraße, da
am rechten Rittscheinufer ein ausrichtender Weg
fehlt. Die Straße durch das Rittscheintal bis Walkersdorf, allerdings kein Hauptweg, war zu Beginn der
Rodung noch erkennbar.
Neustift entstand wahrscheinlich erst am
Ende des 12. Jh. (ebenso Schweinz und Loipersdorf) und ist eine einzeilige Straßendorfanlage. Vom
Jahre 1401 gibt es einen Lehnsbrief, womit Rudolf von Walsee
seinen Burggrafen auf Riegersburg am Stein mit Grundstücken belehnt. Die Dörfer
Weinberg, Unterlembach und Stang werden erst später
genannt.
Die gegründeten
Dörfer verdankten ihre Entstehung der planmäßigen Anlage durch
Großgrundherrschaften. Der Bauer (Hintersasse, Holde), bekam vom Herrn Grund
und Boden geliehen, musste ihn bebauen und einen Teil des Ertrages abliefern.
Die Abhängigkeit der Bauern, die von der Schaffung der karolingischen Mark bis
zur Bauernbefreiung von 1848 dauert, geht zurück auf verschiedene Faktoren: 1.
auf die persönliche Unfreiheit, seit dem ausgehenden MA als Leibeigenschaft
bezeichnet; 2. auf die Leibe von Grund und Boden. Das den Grundherren gehörige
Land teilte sich in zwei Kategorien: Die Dominikalgründe
behielt der Herr für sich zurück und bewirtschaftete sie selbst. Es war das der
Herrensitz mit Melerhöfen, Feldern, Wiesen, Weiden,
Hutweiden, Waldungen, Teichen, Weingärten, Jagd- und Fischgründen, Mühlen,
Tavernen und auch Kirchen. Die Holden hatten dort Robot zu leisten und die
Verpflichtung, verschiedene Arbeiten auf dem Gut des
Grundherren kostenlos zu verrichten.
Die Rustikalgründe wurden an die Bauern zu Zins ausgegeben, es
gab das sogenannte "behauste Gut" (Hausgründe), und Überlandgründe,
die außerhalb des Dorfes lagen. Die Lehen wurden oft geteilt, aber wegen der
Zersplitterung des bäuerlichen Besitzes wurde im 16. Jh. die Realteilung verboten.
Für das Leihgut musste der Bauer den Grundzins
entrichten, der anfänglich in Naturalien, später in Geld geleistet wurde. Die Schuldigkeiten der Bauern waren in den Urbaren
aufgezeichnet.
Der Zeherit, der zehnte Teil von allen Feld- und Gartenfrüchten
und allen Viehprodukten, ursprünglich eine kirchliche Abgabe, war eine
Holschuld. An bestimmten Tagen kamen die Beauftragten des
Grundherren, um ihn abzuholen.
Außerdem hatten
die Holden in Weinbaugebieten, deren Gründe meist Überlandgründe waren,
Naturalabgaben an Wein zu leisten, die durch ein eigenes Bergrecht festgelegt
waren. 1543 wurde das steirische Bergrechtsbüchel eingeführt. Der Ausdruck
Bergrecht wurde für den Weingartenbesitz und die zu leistenden Natural- oder
Geldabgaben angewendet. Das steirische Weinbergrecht ist ein spezifisch
steirisches Gewohnheitsrecht und als solches ein Teil des steirischen
Landrechts im Allgemeinen.
Die Wirtshäuser
mussten eine Alkoholsteuer bezahlen. Es gab Gewerbebetriebe mit Monopolrechten,
z. B, den sog. Tavernenbann: Die Bauern mussten alle
ihre Feste in einem der Grundobrigkeit gehörenden Wirtshaus feiern. Für die
Benutzung von Brücken und Straßen war Zoll zu zahlen, für den Geleitschutz ein
Entgelt zu entrichten. Die Zolleintreiber taten sehr wenig für die Straßen, so dass
sich diese in einem oft jämmerlichen Zustand befanden und man lieber auf
Nebenwegen sein Ziel erreichte.
Mühlen wurden
gegen einen Mühlzins den Untertanen überlassen. In
den Wäldern durften die Holden für den Eigenbedarf schlagen; Verkauf war
untersagt. Die Jagdrechte für die Untertanen wurden immer mehr eingeschränkt.
Fischfang war nur im Rahmen der dominikalen
Wirtschaftsbetriebe erlaubt. Schon in der keltischen Zeit, ebenso unter den
Römern, wurde in der Steiermark Weinbau betrieben. Wein war Volksgetränk.
Das Jagdrecht war
im 17. Jahrhundert, unter den Grundherren so begehrt, dass es deshalb oft zu
Prozessen kam.
Im 14. Jh. nahm
die Bevölkerung durch Seuchen ab, die Besiedlung ging zurück, viele Dörfer
verödeten. Zu Beginn des 16. Jahrhunderts erlebte die Grundherrschaft eine
Krise durch die Bauernaufstände. Der Bauernbund von 1515 reichte von der
Südsteiermark bis ins mittlere Raabtal. In der Kirche
von Gleisdorf fanden Kämpfe statt. Der Feldhauptmann Georg von Herberstein schritt gegen die aufständischen Bauern ein.
Abgaben und Dienste wurden gestiegen. Die Steuerlasten während der Türkenkriege
waren für die Bauern unerträglich.
Aus der Mitte des
17. Jahrhunderts haben wir Zeugnisse und Urkunden eines Streites überliefert,
der zwischen der Herrschaft Riegersburg, dem Riegersburger
Hauptpfarrer und den Untertanen des Dorfes Breitenfeld ausgebrochen ist.
Die Bauern
beschwerten sich über die unbilligen Roboten, welche sie der Köchin des
Pfarrers und ihren Kindern leisten mussten.